Stadtchronik Seelow

Die  Besonderheiten der Mediatstädte

Die Unterteilung der brandenburgischen Städte in Immediat- und Mediatstädte  hatte sich seit dem 14. Jh.

herausgebildet. In beiden Begriffen steckt das  lateinische Wort medius = in der Mitte stehend, mittelbar. Die

Immediatstädte  waren den Kurfürsten bzw. seit 1701 den Königen direkt, also unmittelbar  untergeordnet; die

unmittelbare Obrigkeit der Mediatstädte war dagegen eine  adlige Herrschaft oder ein Domänenamt, so das diese

dem Landesherren nur  mittelbar unterstanden. Am Beginn des 18. Jh. wurde für die Domänen ein Zeitpachtsystem

mit  sechsjährigen Pachtperioden eingeführt. Die Domänen kamen als Ganzes an einen  Generalpächter, dem es

freigestellt war, die einzelnen Domänenvorwerke (auch in Seelow bestand ein solche) an Unterpächter auszugeben.

Die Generalpächter  nahmen nun auch die obrigkeitlichen Befugnisse im Domänenbereich wahr. Die Mediatstädte

wurden zum platten Land gerechnet und ihre Bürger mussten  alle Lasten und Abgaben desselben tragen, sie waren

wie die Dorfbewohner hörige,  in ihrer persönlichen Freiheit beschränkte Untertanen einer adligen Herrschaft  oder

eines landesherrlichen Amtes. Bis auf wenige Ausnahmen hatten die Mediatstädte  keine eigene Gerichtsbarkeit,

sondern unterlagen der Rechtsprechung ihrer Herrschaften bzw.Ämter, denen ebenfalls die Bestätigung und vielfach

auch das  alleinige Ernennungsrecht der Magistratsmitglieder zustand. Die Mediatstädte unterstanden jedoch nicht

allein den Domänenbehörden.  Im letzten Drittel des 17. Jhs. war für die Städte eine besondere Steuer  eingeführt

worden, die sog. Akzise. Sie war eine indirekte Verkaufs- und  Gewerbesteuer. Die Verwaltung dieser neuen Steuer,

die zuerst noch den Städten  überlassen worden war, ging bald völlig an staatliche Organe über. Steuerräte 

beaufsichtigten die Erhebung der Akzise in Amtsbezirken, denen in der Regel 9  bis 16 Städte zugeordnet waren.

Seelow stand unter dem Steuerrat Frankfurt (O). Da die Höhe der  einkommenden Akzise vor allem vom Florieren

von Handel und Gewerbe und von der  Bevölkerungszahl der Städte abhing, wurden die Steuerräte allmählich mit

der  Aufsicht über immer mehr innerstädtische Angelegenheiten beauftragt, so dass  sie bald die gesamte städtische

Verwaltung beaufsichtigten. Mediatstädte ohne eigene Gerichtsbarkeit standen in erster Instanz  unter den

Patrimonialgerichten der Ämter bzw. der adligen Herrschaften. Auch  Mediatstädte mit eigener Gerichtsbarkeit

unterstanden in Domänenangelegenheiten  den Patrimonialgerichten, nur in Zivilangelegenheiten waren sie direkt

dem  Berliner Kammergericht untergeordnet.

 Die Seelower Stadtverwaltung im 17. und 18.  Jahrhundert

Für die Zeit bis zum Ende des 17. Jh. sind keine sicheren Nachrichten  zur Seelower Stadtverwaltung überliefert.

Aus dem dazu nur spärlich  vorhandenen Aktenmaterial kann man lediglich entnehmen, dass Seelow einen, 

zuweilen auch zwei Bürgermeister hatte. Auch ein Ratskollegium existierte,  dessen nähere Zusammensetzung,

Rechte und Pflichten jedoch unklar sind. Für das 18. Jh. erlauben die vorhandenen Quellen einen näheren 

Aufschluss. Im Jahre 1730 bestand der Seelower Magistrat aus einem Bürgermeister  und vier Stadtverordneten, die

von den Bürgern vorgeschlagen, vom Magistrat  ausgewählt und vom Steuerrat bestätigt wurden. Die Acker- und die

Kleinbürger  waren durch je einen, die Mittelbürger als die ursprünglich zahlreichste  Schicht durch zwei

Stadtverordnete vertreten. Dass die Stadtverordneten zum  Magistrat gehörten, ist eine Besonderheit Seelows

gegenüber anderen Städten.  In der Regel erfolgte alle drei Jahre eine Ablassung der Stadtverordneten.

Die Besoldung der Magistratsmitglieder floss vor allem aus den Kämmereieinnahmen.  Die Seelower Kämmerei besaß

keine liegenden Gründe. Zu ihren Einnahmen zählten  die städtischen Abgaben der Einwohner, die Bürger- und

Meisterrechtsgebühren,  die Zeitpacht für den Ratskeller, das Städtegeld von den Jahrmärkten und Gebühren für das

Recht zum Bierausschank außer Haus. Daraus ergaben sich Ende  des 18. Jhs. Einnahmen von jährlich 251 Talern, 20

Groschen und 6 Pfennigen,  denen Ausgaben von 231 Talern und 16 Groschen gegenüberstanden, so dass ein

Überschuss von 20 Talern 4 Groschen und 6 Pfennigen vorhanden war.  Da  aus den Kämmereieinnahmen die

Unkosten der Verwaltung und des Rechnungswesens  der Stadt gedeckt werden mussten, ist es  erklärlich, dass die

Besoldung des Bürgermeisters und der Magistratsmitglieder  sehr niedrig war.  

Der Bürgermeister bekam ein Jahresgehalt von 16 Talern und für  die Ausgaben in Amtsangelegenheten zusätzlich 8

Taler. Zu seiner Vergütung gehörten  ferner Zuführungen von Jahrmarktsgeldern, Untersuchungskosten, Miet- und 

Brennholzgeldern und andere kleine Einnahmen, die zusammen 68 Taler ausmachten,  so dass der Bürgermeister

insgesamt 92 Taler jährlich erhielt. Jeder der vier  Stadtverordneten bekam jährlich 2 Taler.

Bei  einer Mitte des 18. Jhs. vorgenommenen Überprüfung konnte man in Seelow keinerlei Dokumente vorweisen,

die  darauf hingedeutet hätten, dass die Bürger jemals ein Wahlrecht für den  Magistrat besaßen. Daher galt für 

Seelow die schon am 4. Oktober 1722 durch eine königliche Kabinettsordre  erfolgte Regelung für die Besetzung der

Magistratsstellen in den Amtsstädten. 

 

Obergewalt war damit ausgeschaltet. Der  lutherische Katechismus wurde als

für alle Einwohner der Mark  verbindlich eingeführt. Der Grundbesitz der

katholischen Kirche,  darunter die Bisitztümer  Brandenburg, Havelberg und

Lebus, fiel an den Landesherren und wurde  der kurfürstlichen 

Domänenverwaltung (von dem lateinischen domus = Haus) unterstellt.Die 

Säkularisierung des Bistums Lebus erfolgte schrittweise und war  erst

1598 mit der Überführung der bischöflichen Tafelgüter in den 

landesherrlichen Dominoalbesitz abgeschlossen. Aus den Besitzungen des

Bistums   wurden zwei landesherrliche Ämter, Lebus und Fürstenwalde,

gebildet. Die   Seelower Einwohner waren nun nicht mehr bischöfliche,

sondern landesherrliche  Untertanen, Seelow war eine landesherrliche

Mediatstadt geworden, die dem Amt  Lebus unterstand. Im Jahre 1731 wurde

das Amt Lebus in die Ämter Lebus, Wollup und Golzow aufgeteilt  und Seelow

gehörte nun zum Amt Golzow, ab 1737 dann zu dem neu  eingerichteten Amt

Sachsendorf.

Mitte  des 16. bis Anfang des 19. Jahrhunderts     

Die  landesherrliche Mediatstadt - Von der bischöflichen zur landesherrlichen  Mediatstadt

von  Prof. Dr. phil. habil. Klaus Vetter

Obwohl Kurfürst Joachim I. (1499-1535), der ein entschiedener Gegner  der Reformation war, am 11. Juli 1535

seinen Söhnen auf dem Sterbebett das  Versprechen abgenommen hatte, der katholischen Kirche treu zu bleiben,

traten  sowohl Kurfürst Joachim II. als auch sein jüngerer Bruder Johann (Herzog der  bis zu seinem Tode im Jahre

1571 selbständigen Neumark) zum Luthertum über.  Beide hatten erkannt, dass es schwierig sein würde, die

reformatorische Strömung  auf Dauer einzudämmen, und sie hatten  auch begriffen, dass der Übertritt zur

Reformation ihnen erheblichen  politischen und wirtschaftlichen Nutzen bringen würde. In der Neumark begann die

Einführung der Reformation im Jahre 1538, in der Kurmark mit der  Jahreswende 1539/40. Die von Kurfürst

Joachim 1540 erlassene Kirchenordnung unterwarf die Kirche dem   Landesherren. 

Danach sollten der Steuerrat und der Magistrat dem Amt zwei

geeignete Personen für  eine freie Stelle vorschlagen, von denen

dieses einen Mann auszuwählen und nach  der Bestätigung durch die

Kammer zu vereidigen und einzusetzen hatte. Der Kämmerer  wurde

allerdings ohne Zuziehung des Amtes allein durch den Steuerrat

bestellt.

Im  Unterschied zu den meisten Mediatstädten besaß Seelow die

Zivilgerichtsbarkeit  in erster Instanz, die bis um die Wende vom 16.

zum 17. Jh. ein Erblehnrichter  ausübte. Danach fiel die

Gerichtsbarkeit an den Magistrat. Da bei einer 1770  durchgeführten

Überprüfung der Bürgermeister Paetsch keine juristischen  Kenntnisse

nachweisen konnte, wurde ihm das Richteramt abgenommen, mit

dessen  Wahrnehmung von nun an mit kurzen Unterbrechungen

auswärtige Beamte beauftragt  wurden.

Die  Entwicklung der Einwohnerzahl und die sozialen Verhältnisse  der Stadtbevölkerung

Die  Einwohnerzahl Seelows ist bis zum ersten Drittel des 18. Jahrhunderts nicht  exakt zu bestimmen, sondern

kann nur aus Überlieferten Steuerzahlerlisten,  Prozessakten, Bürgereingaben und anderen verstreuten Quellen

annähernd  berechnet werden. Seelow hatte 1581  etwa 600, 1624 etwa 670 Einwohner. Während des

Dreißigjährigen Krieges  (1618-1648) hat die Stadt schwer gelitten und wurde mehrmals fast ganz  abgebrannt.

Zwischen 1631 und 1634 sollen in Seelow und umliegenden Dörfernüber  2000 Menschen an der Pest und anderen

Epidemien gestorben und die Stadt  zeitweise völlig menschenleer gewesen sein. Der Bevölkerungsverlust ist aber 

überraschend schnell ausgeglichen worden und 1714 hatte die Stadt mit etwa 824  eine größ;ere Einwohnerzahl als

vor dem Krieg. Nach den seit 1730 vorliegenden  statistischen Angaben stieg die Einwohnerzahl von 972 in diesem

Jahr über 1169 im Jahre 1770 auf 1400 im Jahre  1800.

Die  Einwohner mit Bürgerrecht waren in Acker-, Mittel- und Kleinbürger unterteilt, die in ihren Lebensbedingungen

weitgehend den Bauern, Kossäten und Büdnern der Dörfer glichen. Ein nicht unwichtiger Unterschied bestand

allerdings  in dem Recht der Bürger, Handel zu treiben und ein Gewerbe ausüben zu dürfen.  In der Mitte des 18.

Jhs. gab es in Seelow 20 Ackerbürger, die sich ausschließlich  von der Landwirtschaft ernährten. Die 76 Mittelbürger

verfügten nur über  unbedeutenden Landbesitz, betrieben daher die Landwirtschaft nur als  Nebengewerbe und

übten fast alle ein Handwerk aus. Die Kleinbürger hatten sich  als besondere Gruppe der Bürgerschaft erst im 17.

Jh. herausgebildet. Neben  einem Haus besaßen sie nur kleine Gärten und ernährten sich als Handwerker  oder

Tagelöhner. In der Mitte des 18. Jh. gab es 83 Kleinbürger.

Neben  den Bügern lebten in der Stadt sog. Einlieger, die kein Bürgerrecht hatten,  keine Liegenschaften besaßen

und bei Bürgern zur Miete wohnten. Im Unterschied  zum Gesinde führten sie jedoch einen eigenen Hausstand.

Einige Einlieger waren  Handwerker, die meisten gingen Tagelöhnerarbeit nach. Um 1800 gab es in Seelow  33

Einliegerhaushalte, 26 Handwerksgesellen, 88 Knechte, 46 Mägde und 42  Dienstjungen.

 Gewerbe  und Handel

Gewerbe  und Handel Seelows waren vor allem für die Eigenversorgung der Stadt und  bestenfalls für die nähere

Umgebung von Bedeutung. Die Seelower Handwerker  produzierten gegenüber denen der Immediatstädte und

gegenüber den  Landhandwerkern unter erschwerten Bedingungen, da sie die Lasten der Städte und  des platten

Landes tragen mußten. Es gelang daher auch nicht, spezialisierte  Gewerbe anzusiedeln. Eigene Zünfte  hatten in

Seelow nur die Garnweber, Schneider, Schmiede und die Schlosser. Die  meisten Handwerker gehörten den Zünften

von Frankfurt(O), Müncheberg und Fürstenwalde  an. Am Ende des 18. Jhs. gab es in Seelow 34 Leineweber, 25

Schuhmacher, 19  Schneider, 7 Bäker, je 3 Böttcher, Fleischer, Riemer und Schlosser, je 2  Chirurgen, Hufschmiede,

Maurer, Seiler, Stellmacher und Töpfer sowie je 1  Drechsler, Fäber, Glaser, Hutmacher, Müller, Nadler und

Zimmerer.

Einen  herben Rückschlag in der städtischen Entwicklung brachte der schwere  Stadtbrand des Jahres 1788. Am 8.

Februar war in einer Schmiede am östlichen  Stadtrand ein Feuer ausgebrochen, das sich rasch in Richtung

Innenstadt  verbreitete. 72 von 210 Häusern und ebenso viele Wirtschaftsgebäude wurden ein  Raub der Flammen.

Der Schaden war deshalb so immens, weil die meisten Häuser in  Seelow in Fachwerk errichtet und ein Stroh- oder

Rohrdach hatten. Nur zehn Häuser  in der ganzen Stadt waren massiv erbaut.

Bei  Seelow lagen zwei Amtsmühlen, die zumeist an einen Müller in Erbpacht gegeben  wurden.

Die  handeltreibenden Einwohner der brandenburgischen Mediatstädte unterschieden  sich wesentlich von den

kaufmännisch orientierten Oberschichten der größeren  Handels- und Gewerbestädte. In Seelow gab es am Ende

des 18. Jhs. nur drei  Materialisten, die vor allem Haushaltswaren verkauften, einen Apotheker, einen  Gastwirt und

den Nadler, der Handel mit Nahwaren trieb.     

 Auch  die Bierbrauerei und die Branntweinbrennerei waren in Seelow ohne größere  Bedeutung. Die Lebuser

Amtsbrauerei und das relativ stark entwickelte  Brauereigewerbe in Fürstenwalde und Müncheberg erstickten die

Die  feudalen Belastungen der Seelower Bürger

Im  ersten Drittel des 16. Jh. begann in der Mark Brandenburg die Herausbildung der  Gutsherrschaft, die nach

dem Dreißigjährigen Krieg im wesentlichen  abgeschlossen war. Wie für die Bauern und Kossäten der Dörfer

brachte diese  Entwicklung für die Seelower eine merkliche Verschlechterung ihrer Lebensumstände.  Sie verloren

ihre persönliche Freiheit und sanken zu hörigen Untertanen des Domänenamts herab, die zu drückenden  Diensten

und Abgaben verpflichtet waren. Die Ackerbürger wurden zur Verrichtung  von Spanndiensten mit Zugvieh, Wagen

und Ackergeräten, die Mittelbürger und  Kleinbürger zu Handdiensten gezwungen.

Diese  feudale Offensive wurde von den Seelowern nicht widerstandslos hingenommen. Als  Kurfürst Friedrich

Wilhelm zum Beispiel 1643 nach einem Ritt durch die Seelower  Feldmark befahl, einen zum Vorwerk gehörenden

Weinberg, der völlig verwildert  war, in Pflege zu nehmen, leisteten die Seelower dieser Anordnung nicht Folge, 

weil dies bis dahin nicht zu ihren Verpflichtungen gehört hatte. Darauf wurden  der Bürgermeister und einige

Bürger festgenommen und solange im Amt Lebus in  Gewahrsam gehalten, bis sie sich zur Bearbeitung des

Weinbergs bereit erklärten.

In  der zweiten Hälfte des 18. Jhs. verging kaum ein Jahr, in dem die Seelower Bürger  nicht Beschwerdeschriften

wegen der Erhöhung der Dienste bei den  landesherrlichen Behörden oder beim Landesherren selbst einreichten.

Zugleich  bereiteten sie dem Amt durch schlechte Dienstausführung ständig  Schwierigkeiten. So erklärte der

Seelower Amtsschreiber am 26. Juli 1674 in  einem Bericht, dass “die Seelower Untertanen sich im Dienen sehr

ungetreu und  unfleßig erwiesen haben... Es haben aber die Untertanen und deren  Knechte, vielleicht auf Geheiß

ihrer Herren, ihm allen Widerwillen erwiesen”

Zuweilen  mündeten diese Konflikte in gewaltsamen Widerstand. Als am 31. Mai 1688 einige  Dienstboten der

Ackerbürger zu spät zum Dienst antraten, peitschte sie der  Vogt auf Befehl des Vorwerkspächters aus. Der

Dienstjunge des Ackerbürgers  Caspar Weinbergk lief davon und trug seinem Herren das Geschehen vor. Dieser 

eilte sofort mit seinem Bruder Valthin auf das Feld, um den Vogt zur  Rechenschaft zu ziehen. Der Vogt sagte

später aus:  Und Caspar Weinbergk zu  ihme gesprochen, Du Koklplättiger Schelm, worumb hastu meinen Jungen 

geschlagen, worauff Valthin Weinbergk geschrien, schlage drauf, womit Caspar  Weinbergk mit dem Stocke Ihm

im Kopfe geschlagen, undt da er sich dann mit der  Peitsche gewehret, wehre er ihm in die Arme gefallen, die

Peitsche gehalten, da  dann Valthin Weinbergk ihm von hinten zugefaßet, nieder geworfen, daselben 

festgehalten, dan aber wieder ihn mit beiden Beinen getreten, den Arm  lahmgeschlagen, den Kopf voller

Wunden.

Die  preußischen Reformen am Beginn des 19. Jahrhunderts

Im  Jahre 1806 hatte Preußen eine vernichtende Niederlage gegen das napoleonische  Frankreich erlitten. Um

Voraussetzungen für den Wiederaufstieg Preußens und  einen erfolgreichen Kampf gegen die napoleonische

Vorherrschaft zu schaffen,  wurden in Preußen zwischen 1807 und 1816 grundlegende Reformen durchgeführt, 

mit denen der Übergang von einer spätfeudalen zu einer bürgerlichen Ordnung  begann, der sich dann im 19. Jh.

in mehreren Etappen vollzog. Für die Seelower  hatten drei Reformmaßnahmen besondere Bedeutung. Die

Agrarreform, die Städtereform  und die Gewerbeordnung.

Mit  dem Edikt den erleichterten Besitz und freien Gebrauch des Grundeigentums sowie die persönlichen

Verhältnisse der Landbewohner betreffend vom 9.  Oktober 1807, dem berühmten Oktoberedikt wurden die

Seelower Bürger wie  alle Büprger von Mediatstädten und Landbewohner, die ihre Grundstücke zu  Erbrecht

besaßen, aus der Gutsuntertänigkeit befreit. Sie waren nun keine hörigen,  in ihrer persönlichen Freiheit

beschränkten Untertanen mehr, sondern persönlich  freie preußische Staatsbürger. Für die Gutsuntertanen mit

nichterblichem  Besitz wurde das Edikt erst mit dem Jahre 1810 wirksam.

Allerdings  begründete das Oktoberedikt nur die persönliche Befreiung. Das Land blieb  weiterhin das Eigentum

der Ämter bzw. Adligen. Die Seelower wirtschafteten und  wohnten also weiterhin auf Amtsland und mußten dem

Amt als Obereigentümer wie  bisher Frondienste leisten und Abgaben entrichten. Die Ablösung der Dienste und 

Abgaben und die Herstellung des vollen Eigentumsrechts der Bürger über Grund und Boden erfolgte erst durch das

sog. Gegen  Abtretung eines Drittels ihres Landes oder Zahlung des entsprechenden Geldwertes  wurden die aus

der Feudalzeit überkommenen Dienste und Abgaben abgelöst und  die Seelower Bürger wurden wie alle erblichen

Besitzer von gutsherrschaftlichem  Land freie Eigentümer ihrer Grundstücke und des dazu gehörenden Bodens.

Die  am 19. November erlassene Ordnung für sämtliche Städte der preußischen  Monarchie, schränkte den

unmittelbaren Einfluss des Staates auf die innerstädtischen  Verhältnisse ein, erweiterte die bürgerlichen Rechte

und gab den Bürgern  damit günstigere Entwicklungsbedingungen. Der Steuerrat, das Organ des  absolutistischen

Staates zur Überwachung und Reglementierung der Städte, wurde  abgeschafft; der Staat behielt nur das oberste

Aufsichtsrecht. Die Mediatrechte  der adligen Herrschaften und der Domänenämter erloschen, die Mediatstädte 

wurden nun den Immediatstädten  gleichgestellt. Die kommunale Verwaltung übten fortan die Städte selbst aus.

Wie  alle Stadtgemeinden erhielt Seelow die Autonomie für Haushalt und Steuersachen,  für die Armenfürsorge

sowie für das Kirchen-, Schul- und Gesundheitswesen. Während  vorher das Bürgerrecht ein Privileg war, musste

es nun jedem unbescholtenen  Einwohner verliehen werden. Jeder Bürger, der über Grundbesitz oder über ein 

Einkommen von mindestens 150 Taler jährlich verfügte, besaß das aktive und  passive Wahlrecht. Er wählte eine

Stadtverordnetenversammlung in gleicher und  geheimer Wahl, deren ehrenamtliche Mitglieder als

Repräsentanten der ganzen  Gemeinde galten. Die Stadtverordneten wählten einen Magistrat als ausführendes 

und verantwortliches Organ der städtischen Selbstverwaltung. Die Wahl des  Magistrats bedurfte allerdings der

Bestätigung durch die oberste Provinzialbehörde.  Die von den Aktivbürgern gewählten Stadtverordneten konnten

durch die Wahl des Magistrats,  durch die Bestätigung des Haushalts der Stadt und durch ihr Recht auf Kontrolle 

des Magistrats entscheidenden Einfluss auf die Stadtverwaltung nehmen.

Von  großer Bedeutung für die freiere Entfaltung von Handel und Gewerbe waren auch  das Gewerbepolizeigesetz

vom 7. September 1811 und das Edikt über die  Gewerbesteuer vom 2. November 1811. Das Edikt über die

Gewerbesteuer führte  eine allgemeine Steuerpflicht ein, auch für Adlige, die auf ihren Gütern  Gewerbe

ausübten oder ausüben ließen. Das Gewerbepolizeigesetz beseitigte den  Zunftzwang und stellte die vollständige

Gewerbefreiheit her. Nunmehr durfte  jeder Staatsbürger, sofern er eine Gewerbesteuer bezahlte, ohne

Einschränkung  ein Gewerbe betreiben, womit auch ein wichtiger Schritt zur Angleichung von  Stadt und Land

getan war, denn bis dahin hatten die Städte ein nahezu ausschließliches  Privileg für die gewerbliche Produktion

besessen.

Mit den Reformen zu Beginn des 19. Jhs. begann auch  für Seelow ein völlig neuer Entwicklungsabschnitt. Das

Feudalzeitalter ging  endgültig zu Ende, die bürgerlich-kapitalistische Form des Zusammenlebens der  Menschen

hatte begonnen. 

eigene  Entwicklung. Um 1800 besaßen in Seelow vier Bürger das Brauereirecht,

die aber  nur wenig brauten, da sie starke Absatzschwierigkeiten hatten. Zur

gleichen Zeit  gab es nur einen Branntweinbrenner.

Von  überregionaler Bedeutung waren die Seelower Vieh- und Pferdemärkte, die 

viermal jährlich stattfanden und zu den bekanntesten der Mark Brandenburg

gehörten.  Um 1800 wurde das Marktreiben so stark, dass sich der Magistrat 1801

genötigt  sah, bei der Kriegs- und Domänenkammer, der obersten

Provinzbehörde, einen  Antrag auf Entsendung eines Militärkommandos zur

Aufrechterhaltung der öffentlichen  Ordnung an Markttagen zu richten, dem

auch stattgegeben wurde.

Von  den Viehmärkten abgesehen war Seelow -wie andere Mediatstädte auch- 

kein wirtschaftliches Zentrum der näheren Umgebung. Die ländliche Bevölkerung 

kaufte Waren, die im Dorf nicht zu bekommen waren, lieber in den größeren 

Immediatstädten, wo Handel und Gewerbe ein höheres Niveau besaßen. Die 

Handwerker gingen dort ausschließlich ihrem Beruf nach, besaßen größere 

Fertigkeiten und lieferten bessere Produkte. Zudem waren dort auch 

spezialisierte Gewerbe vorhanden, die es in den Mediatstädten nicht gab.

 

Die  seit dem letzten Drittel des 17. Jhs. einsetzende merkantilistische  Wirtschaftspolitik des brandenburgisch-

preußischen Staates brachte für Seelow  und die anderen Mediatstädte keinen bemerkenswerten

wirtschaftlichen  Aufschwung, da sie sich vor allem auf die größeren Städte orientierte. Zudem  traf diese Politik

auf den Widerstand der rein agrarisch orientierten Ämter  bzw. der adligen Herrschaften, die durch die

Föderung von Handel und Gewerbe  eine Einschränkung ihrer auf feudale Verhältnisse begründeten Gerechtsame

und  Einnahmen befürchteten. Die preußischen Könige unternahmen im 18. Jh. nichts,  um die Bürger der

Mediatstädte aus ihrer feudalen Untertänigkeit zu befreien,  da deren Frondienste und Abgaben oft von

entscheidender Bedeutung für die  landesherrlichen Ämter und damit für den Erhalt einer wichtigen Geldquelle 

waren.

Start Chronik Daten - Fakten Themen Persönlichkeiten Eingem. Orte
Für weitere Informationen zu diesem Thema kontaktieren Sie M. Schimmel. Detailliertere Ausführungen sind auf Nachfrage vorhanden.